§ 1 Veräußerung der Geschäftsanteile an der ÖCAD

Alte FassungIn Kraft seit 16.1.1988

§ 1.

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die im alleinigen Eigentum des Bundes stehenden Geschäftsanteile an der „ÖCAD – Österreichische Gesellschaft für computerunterstütztes Konstruieren und Fertigen Gesellschaft m. b. H.“, bestmöglich zu veräußern.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10004546

Dokumentnummer

NOR12049422

alte Dokumentnummer

N3198810022E

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