§ 1.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die im alleinigen Eigentum des Bundes stehenden Geschäftsanteile an der „ÖCAD – Österreichische Gesellschaft für computerunterstütztes Konstruieren und Fertigen Gesellschaft m. b. H.“, bestmöglich zu veräußern.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10004546
Dokumentnummer
NOR12049422
alte Dokumentnummer
N3198810022E
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