§ 1 VERA-V

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

zum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 28

Vermögensausweis

§ 1.

(1) Kreditinstitute haben den Vermögensausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

  1. 1. Anlage A1a;
  1. 3. Anlage A1c;
  2. 4. Anlage A1d, sofern es sich um ein Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt;
  3. 5. Anlage A1e.

(2) Kreditinstitute, die über Zweigstellen in Mitgliedstaaten (§ 10 Abs. 1 BWG) oder über Zweigstellen in Drittländern tätig werden, haben die Meldung gemäß derAnlage A1c zusätzlich bezogen auf jeden Mitgliedstaat und jedes Drittland, in dem das Kreditinstitut über eine Zweigstelle tätig wird und diesbezüglich einer österreichischen Sicherungseinrichtung unterliegt, zu erstatten.

(3) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben den Vermögensausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend derAnlage A1a zu gliedern.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

20005165

Dokumentnummer

NOR40272432

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