Das Bundesgesetz BGBl. Nr. 84/1948 wurde mit BGBl. Nr. 207/1974 aufgehoben. Zur geltenden verfassungsrechtlichen Lage hinsichtlich der Vertretung des Bundespräsidenten vgl. Art. 64 B-VG, wonach im Fall, dass der "Bundespräsident gemäß Art. 60 Abs. 6 an der ferneren Ausübung seines Amtes verhindert ist", seine Funktion auf das Kollegium der Präsidenten des Nationalrates übergeht.
§ 1.
(1) Eine Volksabstimmung auf Grund der Art. 43 und 44 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird vom Bundespräsidenten, eine Volksabstimmung auf Grund des Art. 60 Abs. 6 von den zur Vertretung des Bundespräsidenten nach dem Bundesgesetz vom 22. April 1948, BGBl. Nr. 84, berufenen Organen angeordnet.
(2) Die Entschließung, mit der die Volksabstimmung angeordnet wird, ist von sämtlichen Mitgliedern der Bundesregierung gegenzuzeichnen.
Das Bundesgesetz BGBl. Nr. 84/1948 wurde mit BGBl. Nr. 207/1974 aufgehoben. Zur geltenden verfassungsrechtlichen Lage hinsichtlich der Vertretung des Bundespräsidenten vgl. Art. 64 B-VG, wonach im Fall, dass der "Bundespräsident gemäß Art. 60 Abs. 6 an der ferneren Ausübung seines Amtes verhindert ist", seine Funktion auf das Kollegium der Präsidenten des Nationalrates übergeht.
Schlagworte
Absetzung des Bundespräsidenten, Gesamtänderung der Bundesverfassung
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Gesetzesnummer
10000530
Dokumentnummer
NOR12007712
alte Dokumentnummer
N11973135850
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