§ 1 VA-Grundausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2004

Anwendungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für alle Bediensteten der Volksanwaltschaft, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

Schlagworte

Ernennungserfordernis

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

20003200

Dokumentnummer

NOR40049692

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)