§ 1 V Zuckererzeugung

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1995

§ 1.

(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 5 in ein Fließgewässer sind die in Anlage B festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 4 oder 5 in eine öffentliche Kanalisation sind unter Beachtung von § 4 Abs. 1 und 4 AAEV die in Spalte II der Anlage A der AAEV festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

(4) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten unter Einsatz von Zuckerrüben:

  1. 1. Gewinnen von festem oder flüssigem Zuckern;
  2. 2. Herstellen von zuckerhaltigen Sirupen.

(5) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

  1. 1. Gewinnen von nativer Stärke aus Getreide, Mais oder Kartoffeln sowie der anfallenden Nebenprodukte;
  2. 2. Herstellen von Trockenstärke, Stärkesirup oder Stärkezucker;
  3. 3. Herstellen von Stärkehydrolyseprodukten oder sonstigen Derivaten aus dem physikalischen, chemischen, enzymatischen oder biotechnologischen Stärkeaufschluß.

(6) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für die Einleitung von

  1. 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV)
  2. 2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);
  3. 3. Abwasser aus der Erzeugung von Ölen oder Fetten aus Nebenprodukten gemäß Abs. 5 Z 1 (§ 4 Abs. 2 Z 5.9 AAEV);
  4. 4. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 4 oder 5.

(7) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.

(8) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A oder B erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A oder B nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 4 oder 5 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

  1. 1. Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 4
  1. a) Verminderung des Frischwasserverbrauches durch
  1. Kreislaufführung von Rübenschwemmwasser, erforderlichenfalls mit zwischengeschalteter physikalisch-chemischer Wasserbehandlung
  2. Kreislaufführung von Rübenwaschwasser, erforderlichenfalls mit zwischengeschalteter physikalisch-chemischer Wasserbehandlung
  3. Kreislaufführung von Sperr- oder Kühlwasser
  4. Kreislaufführung von Fallwasser aus der Brüdenkondensation
  5. Rücknahme von Sperr-, Kühl- oder Fallwasser in den Schwemmwasser- oder Waschwasserkreislauf oder innerbetriebliche Weiterverwendung zB als Reinigungswasser
  6. innerbetriebliche Weiterverwendung von Kondensaten aus der Safteindickung bei der Schnitzelextraktion, als Kesselspeisewasser usw.
  7. Rücknahme des Schnitzelpreßwassers in die Extraktion
  8. innerbetriebliche Weiterverwendung von Preßwasser aus der Carbonatationskalkentwässerung
  9. Einbindung von Niederschlagswasser von befestigten Betriebsflächen in den Schwemmwasserkreislauf,
  1. b) Anordnung von Saftabscheidern vor den Kondensatoren der Kochstation;
  2. c) Einsatz gezielter innerbetrieblicher Maßnahmen zur Verringerung von Produktverlusten;
  3. d) Einsatz biologischer Abwasserbehandlungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung und Nitrifikation sowie mit Stickstoff- und Phosphorentfernung;
  4. e) vom Abwasser getrennte Verwertung von Erdschlamm, Krautresten, Rübenresten, Carbonatationskalk und von Rückständen aus der Abwasserbehandlung durch Wertstoffrückgewinnungsverfahren oder gegebenfalls (Anm.: richtig: gegebenenfalls) gesonderte Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).
  1. 2. Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 5
  1. a) Einsatz von Wertstoffrückgewinnungsverfahren bei hochkonzentrierten Prozeßwässern wie zB Eiweißkoagulation bei Kartoffelfruchtwasser, Glutengewinnung bei Maisstärke, Klebergewinnung bei Weizenstärke; Nutzung der Abwasserinhaltsstoffe als Dünge- oder Bodenverbesserungsmittel in der Abwasserverregnung;
  2. b) gesonderte Erfassung und Eindampfung von hochkonzentrierten Abwässern und Verwertung der Eindampfrückstände als Futter- oder Bodenverbesserungsmittel;
  3. c) Verminderung des Frischwasserverbrauches durch
  1. Einsatz von Gegenstromwaschverfahren bei der Kartoffel-, Mais- oder Weizenstärkegewinnung
  2. Einrichtung von Wasch- und Schwemmwasserkreisläufen bei der Kartoffelstärkeerzeugung
  3. Rücknahme von Quellwasser aus Einweichprozessen, von Wasser aus der Kleber- oder Stärkeeindickung oder -entwässerung, von Fallwässern aus Brüdenkondensationen bei der Stärkegewinnung oder der Derivateherstellung usw. in die Produktionsprozesse
  4. Einsatz von Hydrozyklonen oder gleichwertigen anderen Abscheiden bei der Stärkeauswaschung
  5. Einrichtung von Kühlwasserkreisläufen
  6. Bevorzugte Anwendung von Trockenverfahren bei der Reinigung vor Behältern, Abfüllbereichen usw.,
  1. 1,1 m3 pro Tonne verarbeiteter Kartoffel
  2. 1,8 m3 pro Tonne verarbeitetem Mais
  3. 2,0 m3 pro Tonne verarbeiteten Getreidemehl
  1. d) Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserbehandlungsverfahren im Wasch- und Schwemmwasserkreislauf der Kartoffelstärkegewinnung (Sedimentation, Fällung/Flockung), bei der Stärkeauswaschung (Siebung, Separation, Filtration) bei der Eiweißkoagulation (Druck/Hitze);
  2. e) Einsatz von Ausgleichsvorrichtungen zum Abmindern hydraulischer oder stoffliche Belastungsspitzen;
  3. f) Einsatz anaerober biologischer Abwasserbehandlungsverfahren für organisch hoch belastete Teilströme;
  4. g) Einsatz aerober biologischer Abwasserbehandlungsverfahren für das Gesamtabwasser mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung;
  5. h) vom Abwasser gesonderte Verwertung von Resten der Ausgangsstoffe wie Schalen, Faserstoffe, Keimlinge usw. als Futter- oder Bodenverbesserungsmittel sowie gegebenenfalls gesonderte Entsorgung von Rückständen aus der Abwasserbehandlung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).

Schlagworte

Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Sperrwasser, Stickstoffentfernung, Düngeverbesserungsmittel, Klebereindickung, Futterverbesserungsmittel, Kartoffelstärkegewinnung, Maisstärkegewinnung, Kleberentwässerung

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2023

Gesetzesnummer

10010853

Dokumentnummer

NOR12138094

alte Dokumentnummer

N8199444372J

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