§ 1 V über Lehrabschlußprüfung Stickereizeichner

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1976

Lehrlinge, die am 31. Mai 2013 im Lehrberuf Stickereizeichner ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der bisherigen Prüfungsordnung antreten(vgl. Art. 2 § 3 BGBl. II Nr. 140/2013).

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1.

(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Stickereizeichner gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Prüfarbeit,
  2. b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Fachrechnen,
  2. b) Fachkunde.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019

Gesetzesnummer

10006520

Dokumentnummer

NOR12071392

alte Dokumentnummer

N51976153540

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