§ 1 V über Lehrabschlußprüfung Landmaschinenmechaniker

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1.

(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Landmaschinenmechaniker gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Prüfarbeit,
  2. b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Fachrechnen,
  2. b) Fachkunde,
  3. c) Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2025

Gesetzesnummer

10006903

Dokumentnummer

NOR12075298

alte Dokumentnummer

N51987195020

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