§ 1 V Sauergemüseproduktion

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1995

§ 1.

(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

  1. 1. Herstellen von milchsauer vergorenem Kraut (Weißkohl) oder von sonstigen milchsauer vergorenen Gemüsen,
  2. 2. Weiterverarbeiten und Verpacken von Kraut oder Gemüse gemäß Z 1.

(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von

  1. 1. Abwasser aus Kühlsystemen,und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),
  2. 2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
  3. 3. Abwasser aus der Obst- und Gemüseveredelung (§ 4 Abs. 2 Z 5.10 AAEV),
  4. 4. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.

(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.

(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

  1. 1. Verminderung des Frischwasserverbrauches durch Einrichtung von
  1. a) Kreisläufen für Transportwasser oder Waschwasser in Abhängigkeit von den verarbeiteten Rohstoffen, sofern nicht Trockenförderung, Preßluftreinigung oä. eingesetzt werden kann;
  2. b) Kreisläufen für Kühlwasser;
  3. c) Rücknahmemöglichkeiten für lediglich thermisch belastetes Kühlwasser in die Produktion;
  1. 2. in Abhängigkeit von den verarbeiteten Rohstoffen bevorzugter Einsatz der Dampfblanchierung;
  2. 3. in Abhängigkeit von den verarbeiteten Rohstoffen bevorzugter Einsatz der Trockenschälung;
  3. 4. Einsatz gezielter innerbetrieblicher Maßnahmen zur Minimierung von Aufguß- oder Produktverlusten;
  4. 5. Verwertung von Rohstoffresten zur Herstellung von Futtermitteln, Bodenverbesserungsmitteln usw. oder in der Landwirtschaft;
  5. 6. Einsatz von Ausgleichsmaßnahmen zur Dämpfung von Abwasserspitzen bei Direkt- und Indirekteinleitern;
  6. 7. bei Indirekteinleitern Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserbehandlungsverfahren;
  7. 8. bei Direkteinleitern Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung;
  8. 9. vom Abwasser gesonderte Entsorgung von bei der Behandlung der Rohstoffe anfallenden Resten sowie von Rückständen aus der Abwasserbehandlung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).

Schlagworte

Obstveredelung, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Aufgußverlust, Direkteinleiter, Stickstoffentfernung

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2024

Gesetzesnummer

10010861

Dokumentnummer

NOR12138152

alte Dokumentnummer

N8199444438J

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