§ 1 V Obstveredelung

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1995

§ 1.

(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

  1. 1. Herstellen und Verpacken (Abfüllen) von festen oder flüssigen Obst- oder Gemüseprodukten (einschließlich Pilzen);
  2. 2. Herstellen und Verpacken (Abfüllen) von Fertiggerichten auf der überwiegenden Basis von Obst oder Gemüse (einschließlich Pilzen);
  3. 3. Herstellen und Verpacken von Trockenprodukten oder Tiefkühlprodukten auf der überwiegenden Basis von Obst oder Gemüse (einschließlich Pilzen);
  4. 4. Herstellen und maschinelles Abpacken von Speiseeis.

(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von

  1. 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),
  2. 2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
  3. 3. Abwasser aus der Sauergemüseerzeugung (§ 4 Abs. 2 Z 5.8 AAEV),
  4. 4. Abwasser aus der Herstellung von Fertiggerichten auf überwiegender Basis von Fleisch (§ 4 Abs. 2 Z 5.1 AAEV),
  5. 5. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.

(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.

(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

  1. 1. Verminderung des Frischwasserverbrauches durch Einrichtung von
  1. a) Kreisläufen für Waschwasser, erforderlichenfalls unter Einsatz von Aufbereitungsmaßnahmen in den Kreisläufen, sofern nicht die Preßluftreinigung eingesetzt werden kann,
  2. b) Kreisläufen für Kühlwasser bei der Produktkühlung,
  3. c) Kreisläufen für Transportwasser, soferne nicht die Trockenförderung eingesetzt werden kann,
  4. d) Rücknahmemöglichkeiten für lediglich thermisch belastetes Kühlwasser in Produktionsprozesse;
  1. 2. In Abhängigkeit von den verarbeiteten Rohstoffen und den erzeugten Produkten bevorzugter Einsatz der Dampfblanchierung oder der Heißluftblanchierung;
  2. 3. bevorzugter Einsatz der Trockenschälung oder der Dampfschälung;
  1. 4. Einsatz gezielter innerbetrieblicher Maßnahmen zur Verhinderung von Aufguß- oder Produktverlusten; Einsatz von Abfüllmaschinen nach dem Vakuumverfahren;
  2. 5. verwerten von Produktresten oder hochkonzentrierten Abwasserteilströmen zur Herstellung von verkaufsfähigen Produkten wie Futtermitteln, Bodenverbesserungsmitteln usw. oder in der Landwirtschaft;
  3. 6. sparsamer, gezielter und bestimmungsgemäßer Einsatz von Desinfektionsmitteln; in Abhängigkeit von den Produktarten weitgehender Ersatz chlorabspaltender Desinfektionsmittel durch Peroxid, Peressigsäure oder ähnliche Mittel;
  4. 7. bei Indirekteinleitern Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserbehandlungsverfahren;
  5. 8. bei Direkteinleitern Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung;
  6. 9. vom Abwasser gesonderte Entsorgung der bei der Behandlung und Haltbarmachung der Ausgangsstoffe bzw. Produkte anfallenden Reststoffe sowie der Rückstände aus der Abwasserbehandlung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).

Schlagworte

Obstprodukt, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Aufgußverlust, Stickstoffentfernung

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2024

Gesetzesnummer

10010858

Dokumentnummer

NOR12138131

alte Dokumentnummer

N8199444414J

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