§ 1 V Getränke

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1995

§ 1.

(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

  1. 1. Herstellen von Tafel-, Mineral- oder Heilwasser;
  2. 2. Herstellen von alkoholfreien oder alkoholarmen Erfrischungsgetränken (zB von natürlichen Fruchtsäften oder Fruchtgetränken, Orangeaden, Limonaden usw. mit einem Alkoholgehalt von nicht größer als 0,5 Volumsprozent);
  3. 3. Abfüllen von Getränken aller Art. (3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von
  4. 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),
  5. 2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
  6. 3. Abwasser aus der Milchverarbeitung (§ 4 Abs. 2 Z 5.2 AAEV),
  7. 4. Abwasser aus der Herstellung von alkoholfreien Hopfen- und Malzgetränken (§ 4 Abs. 2 Z 5.6 AAEV),
  8. 5. Abwasser aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und alkoholischen Getränken (§ 4 Abs. 2 Z 5.7 AAEV),
  9. 6. Abwasser aus der Obst- und Gemüseveredelung (§ 4 Abs. 2 Z 5.10 AAEV),
  10. 7. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.

(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.

(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

  1. 1. Einsatz innerbetrieblicher Maßnahmen zur weitestgehenden Verhinderung von Produktverlusten (Spritz- oder Tropfverluste);
  2. 2. Einsatz wassersparender Armaturen und wassersparender Reinigungsverfahren (zB Hochdruckreiniger);
  3. 3. Kreislaufführung von Wasch- und Spülwasser, Kreislaufführung von Waschlauge aus der Flaschen- oder Gebindereinigung, erforderlichenfalls unter Einschaltung von physikalisch-chemischen Behandlungsmaßnahmen in den Kreislauf;
  4. 4. sparsamer, gezielter und bestimmungsgemäßer Einsatz von Desinfektionsmitteln; in Abhängigkeit von den Produktarten weitgehender Ersatz chlorabspaltender Desinfektionsmittel durch Peroxid, Peressigsäure oder ähnliche Mittel; Einsatz von Wasch- und Reinigungsmitteln, die den Anforderungen des Waschmittelgesetzes (BGBl. Nr. 300/1984) und den darauf aufbauenden Verordnungen entsprechen;
  5. 5. Einsatz schwermetallfreier oder schwermetallarmer Etiketten oder Beschriftungen auf Flaschen, Gebinden, Flaschenkisten usw.;
  6. 6. Einsatz von Pufferbecken für den Abwassermengenausgleich;
  7. 7. bei Indirekteinleitern Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserbehandlungsverfahren;
  8. 8. bei Direkteinleitern Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung;
  9. 9. Rückführung verwertbarer Reststoffe (zB Siebreste, Filterrückstände) in die landwirtschaftliche Verwertung;
  10. 10. vom Abwasser gesonderte Entsorgung von festen Produktionsrückständen wie zB Glasbruch, Etiketten, Verschlüssen, von Reinigungs- oder Desinfektionsmittelresten sowie von nicht verwertbaren Rückständen aus der Abwasserbehandlung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).

Schlagworte

Tafelwasser, Mineralwasser, Hopfengetränk, Obstveredelung, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Spritzverlust, Waschwasser, Flaschenreinigung, Stickstoffentfernung, Reinigungsmittelrest

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10010857

Dokumentnummer

NOR12138124

alte Dokumentnummer

N8199444406J

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