1. Zum Bezugszeitraum vgl. § 2 Abs. 2. 2. Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 120/2008).
§ 1.
Der Zuschlag zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung beträgt für eine Anwartschaftswoche das 1,2fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns gemäß § 21a Abs. 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Gesetzesnummer
20005298
Dokumentnummer
NOR40087112
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