§ 1.
(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(3) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
- 1. Herstellen, Verarbeiten und Abfüllen von Alkohol für Trinkzwecke aus Agrarstoffen oder Wein
- 2. Herstellen, Verarbeiten und Abfüllen von Getränken, die Alkohol gemäß Z 1 enthalten.
(4) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
- 1. Herstellen und Abfüllen von Wein
- 2. Herstellen und Abfüllen von Obstwein.
- Wein im Sinne dieser Verordnung ist ein alkoholisches Getränk gemäß Weingesetz BGBl. Nr. 444/1985.
(5) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Einleitung von
- 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),
- 2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
- 3. Abwasser aus der Herstellung von Spiritus (§ 4 Abs. 2 Z 5.4 AAEV),
- 4. Abwasser aus der Herstellung von Bier (§ 4 Abs. 2 Z 5.6 AAEV),
- 5. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3 und 4.
(6) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
(7) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A oder B erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A oder B nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 3 oder 4 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
- 1. Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 3
- a) Einsatz wassersparender Verarbeitungs- und Reinigungsverfahren (zB Kreislaufführung von Waschwasser bei der Verarbeitung von Kartoffeln, Einsatz von Hochdruckreinigungsgeräten usw.);
- b) bei der Herstellung von Brenngut aus Kartoffeln oder Getreide Überführung des Wassers aus der Dämpfung in die Maische;
- c) landwirtschaftliche Verwertung von Schlempen oder Lutterwasser, insbesondere aus Getreide- oder Kartoffelbrennereien;
- d) Eindampfung und anschließende Verbrennung von Schlempen;
- e) Einsatz gezielter innerbetrieblicher Maßnahmen zur Vermeidung von Produktverlusten;
- f) Kreislaufführung von Kühlwasser; Kreislaufführung von Waschlaugen aus der Flaschen- oder Gebindereinigung, erforderlichenfalls unter Zwischenschaltung von Aufbereitungsverfahren; Einsatz von Wasch- und Reinigungsmitteln, die den Anforderungen des Waschmittelgesetzes (BGBl. Nr. 300/1984) und den darauf aufbauenden Verordnungen entsprechen;
- g) Einsatz schwermetallfreier oder schwermetallarmer Etiketten oder Beschriftungen auf Flaschen, Gebinden, Flaschenkisten usw.;
- h) Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserbehandlungsmaßnahmen beim Indirekteinleiter;
- i) Einsatz anaerober oder aerober biologischer Abwasserbehandlungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation, Stickstoff- und Phosphorentfernung;
- j) vom Abwasser gesonderte Beseitigung von Obststeinen und -kernen, Stielen, Bälgen usw. sowie von Rückständen aus der Abwasserbehandlung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).
- 2. Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 4
- a) gezielter, sparsamer und bestimmungsgemäßer Einsatz von Konservierungsmitteln bei der Naßkonservierung von Fässern, Bottichen, Tanks usw.;
- b) Einsatz mechanischer Rückhalteeinrichtungen zum Erfassen von Grobstoffen bei der Rohstoffübernahme;
- c) Einsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Hochdruckreinigung); Kreislaufführung von Waschlaugen aus der Flaschen- oder Gebindereinigung, erforderlichenfalls unter Zwischenschaltung von Aufbereitungsmaßnahmen; Einsatz von Wasch- und Reinigungsmitteln, die den Anforderungen des Waschmittelgesetzes (BGBl. Nr. 300/1984) und den darauf aufbauenden Verordnungen entsprechen;
- d) vom Abwasser vollständig getrennte Erfassung und Entsorgung von Entschleimungstrub, Bodenhefe, Hefetrub, Entsäuerungstrub und Schönungstrub; Reinigung von Fässern, Bottichen oder Tanks mit Wasser erst nach Entfernung der Geläger;
- e) Einsatz wassersparender Kühlsysteme bei der Gärregelung; bei Großanlagen Einsatz von Kreislaufkühlsystemen;
- f) Vermeiden von Überschäumverlusten durch gesteuerte Kühlung der Gärbehälter;
- g) Rückspülung von Separatoren für die Trubbehandlung mit Wein oder Most; Trennung des Separatoraustrages in wiederverwertbaren Most oder Wein und feste Rückstände (Trubkuchen);
- h) Vermeidung von Produktverlusten durch gezielte innerbetriebliche Maßnahmen (insbesondere Spritz- und Tropfverluste);
- i) Kreislaufführung von Waschlauge aus der Weinsteinentfernung;
- gesonderte Erfassung und Verwertung von Weinstein;
- j) Einsatz schwermetallfreier oder schwermetallarmer Etiketten oder Beschriftungen auf Flaschen, Gebinden, Flaschenkisten usw.;
- k) bei Indirekteinleitern Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserbehandlungsverfahren (Grobstoffabscheidung, Filtration, Neutralisation usw.);
- l) bei Direkteinleitern Einsatz biologischer Abwasserbehandlungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation, Stickstoff- und Phosphorentfernung;
- m) vom Abwasser getrennte Erfassung und Entsorgung fester oder flüssiger Rückstände wie Geläger, Trubkuchen, Trester, Kieselgurfilterkuchen, Glasbruch, Etikettenresten sowie von Rückständen aus der Abwasserbehandlung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).
Schlagworte
Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Verarbeitungsverfahren, Getreidebrennerei, Flaschenreinigung, Waschmittel, Stickstoffentfernung, Obstkern, Spritzverlust
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Gesetzesnummer
10010856
Dokumentnummer
NOR12138116
alte Dokumentnummer
N8199444397J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)