§ 1 V Alkoholproduktion

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1995

§ 1.

(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

(3) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

  1. 1. Herstellen, Verarbeiten und Abfüllen von Alkohol für Trinkzwecke aus Agrarstoffen oder Wein
  2. 2. Herstellen, Verarbeiten und Abfüllen von Getränken, die Alkohol gemäß Z 1 enthalten.

(4) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

  1. 1. Herstellen und Abfüllen von Wein
  2. 2. Herstellen und Abfüllen von Obstwein.

(5) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Einleitung von

  1. 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),
  2. 2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
  3. 3. Abwasser aus der Herstellung von Spiritus (§ 4 Abs. 2 Z 5.4 AAEV),
  4. 4. Abwasser aus der Herstellung von Bier (§ 4 Abs. 2 Z 5.6 AAEV),
  5. 5. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3 und 4.

(6) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.

(7) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A oder B erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A oder B nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 3 oder 4 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

  1. 1. Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 3
  1. a) Einsatz wassersparender Verarbeitungs- und Reinigungsverfahren (zB Kreislaufführung von Waschwasser bei der Verarbeitung von Kartoffeln, Einsatz von Hochdruckreinigungsgeräten usw.);
  2. b) bei der Herstellung von Brenngut aus Kartoffeln oder Getreide Überführung des Wassers aus der Dämpfung in die Maische;
  3. c) landwirtschaftliche Verwertung von Schlempen oder Lutterwasser, insbesondere aus Getreide- oder Kartoffelbrennereien;
  4. d) Eindampfung und anschließende Verbrennung von Schlempen;
  5. e) Einsatz gezielter innerbetrieblicher Maßnahmen zur Vermeidung von Produktverlusten;
  6. f) Kreislaufführung von Kühlwasser; Kreislaufführung von Waschlaugen aus der Flaschen- oder Gebindereinigung, erforderlichenfalls unter Zwischenschaltung von Aufbereitungsverfahren; Einsatz von Wasch- und Reinigungsmitteln, die den Anforderungen des Waschmittelgesetzes (BGBl. Nr. 300/1984) und den darauf aufbauenden Verordnungen entsprechen;
  7. g) Einsatz schwermetallfreier oder schwermetallarmer Etiketten oder Beschriftungen auf Flaschen, Gebinden, Flaschenkisten usw.;
  8. h) Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserbehandlungsmaßnahmen beim Indirekteinleiter;
  9. i) Einsatz anaerober oder aerober biologischer Abwasserbehandlungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation, Stickstoff- und Phosphorentfernung;
  10. j) vom Abwasser gesonderte Beseitigung von Obststeinen und -kernen, Stielen, Bälgen usw. sowie von Rückständen aus der Abwasserbehandlung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).
  1. 2. Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 4
  1. a) gezielter, sparsamer und bestimmungsgemäßer Einsatz von Konservierungsmitteln bei der Naßkonservierung von Fässern, Bottichen, Tanks usw.;
  2. b) Einsatz mechanischer Rückhalteeinrichtungen zum Erfassen von Grobstoffen bei der Rohstoffübernahme;
  3. c) Einsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Hochdruckreinigung); Kreislaufführung von Waschlaugen aus der Flaschen- oder Gebindereinigung, erforderlichenfalls unter Zwischenschaltung von Aufbereitungsmaßnahmen; Einsatz von Wasch- und Reinigungsmitteln, die den Anforderungen des Waschmittelgesetzes (BGBl. Nr. 300/1984) und den darauf aufbauenden Verordnungen entsprechen;
  4. d) vom Abwasser vollständig getrennte Erfassung und Entsorgung von Entschleimungstrub, Bodenhefe, Hefetrub, Entsäuerungstrub und Schönungstrub; Reinigung von Fässern, Bottichen oder Tanks mit Wasser erst nach Entfernung der Geläger;
  5. e) Einsatz wassersparender Kühlsysteme bei der Gärregelung; bei Großanlagen Einsatz von Kreislaufkühlsystemen;
  6. f) Vermeiden von Überschäumverlusten durch gesteuerte Kühlung der Gärbehälter;
  7. g) Rückspülung von Separatoren für die Trubbehandlung mit Wein oder Most; Trennung des Separatoraustrages in wiederverwertbaren Most oder Wein und feste Rückstände (Trubkuchen);
  8. h) Vermeidung von Produktverlusten durch gezielte innerbetriebliche Maßnahmen (insbesondere Spritz- und Tropfverluste);
  9. i) Kreislaufführung von Waschlauge aus der Weinsteinentfernung;
  1. j) Einsatz schwermetallfreier oder schwermetallarmer Etiketten oder Beschriftungen auf Flaschen, Gebinden, Flaschenkisten usw.;
  2. k) bei Indirekteinleitern Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserbehandlungsverfahren (Grobstoffabscheidung, Filtration, Neutralisation usw.);
  3. l) bei Direkteinleitern Einsatz biologischer Abwasserbehandlungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation, Stickstoff- und Phosphorentfernung;
  4. m) vom Abwasser getrennte Erfassung und Entsorgung fester oder flüssiger Rückstände wie Geläger, Trubkuchen, Trester, Kieselgurfilterkuchen, Glasbruch, Etikettenresten sowie von Rückständen aus der Abwasserbehandlung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).

Schlagworte

Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Verarbeitungsverfahren, Getreidebrennerei, Flaschenreinigung, Waschmittel, Stickstoffentfernung, Obstkern, Spritzverlust

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10010856

Dokumentnummer

NOR12138116

alte Dokumentnummer

N8199444397J

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