§ 1 UVS-AufwErsV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

§ 1

Die Höhe der im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten über Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 67c AVG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwandes des

Beschwerdeführers als obsiegende Partei .......... 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwandes des

Beschwerdeführers als obsiegende Partei .......... 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwandes der belangten Behörde

als obsiegende Partei ............................ 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwandes der belangten

Behörde als obsiegende Partei .................... 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwandes der belangten

Behörde als obsiegende Partei .................... 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwandes, der für den Beschwerdeführer

mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

verbunden war (Schriftsatzaufwand), wenn die

Wiederaufnahme aus den Gründen des § 69 Abs. 1

Z 1 AVG bewilligt wird ........................... 1106,40 Euro

7. Ersatz des Aufwandes, der für die belangte Behörde

mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

verbunden war (Schriftsatzaufwand), wenn die

Wiederaufnahme aus den Gründen des § 69 Abs. 1

Z 1 AVG bewilligt wird ........................... 553,20 Euro

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