§ 1
Die Höhe der im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten über Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 67c AVG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwandes des
Beschwerdeführers als obsiegende Partei .......... 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwandes des
Beschwerdeführers als obsiegende Partei .......... 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwandes der belangten Behörde
als obsiegende Partei ............................ 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwandes der belangten
Behörde als obsiegende Partei .................... 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwandes der belangten
Behörde als obsiegende Partei .................... 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwandes, der für den Beschwerdeführer
mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
verbunden war (Schriftsatzaufwand), wenn die
Wiederaufnahme aus den Gründen des § 69 Abs. 1
Z 1 AVG bewilligt wird ........................... 1106,40 Euro
7. Ersatz des Aufwandes, der für die belangte Behörde
mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
verbunden war (Schriftsatzaufwand), wenn die
Wiederaufnahme aus den Gründen des § 69 Abs. 1
Z 1 AVG bewilligt wird ........................... 553,20 Euro
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)