§ 1 UVP-G 2000

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.2000

1. ABSCHNITT Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung

§ 1.

(1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage

  1. 1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben
  1. a) auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
  2. b) auf Boden, Wasser, Luft und Klima,
  3. c) auf die Landschaft und
  4. d) auf Sach- und Kulturgüter
  1. hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,
  1. 2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,
  2. 3. die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und
  3. 4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.

(2) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 175/40 vom 5. Juli 1985 in der Fassung der Änderungsrichtlinie Nr. 97/11/EG vom 3. März 1997, ABl. Nr. L 073/5 vom 14. März 1997, umgesetzt.

Schlagworte

Sachgut, Vorteil, Standortvariante

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR40011076

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