§ 1.
(1) Dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land wird die Durchführung von Förderungsmaßnahmen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im eigenen Namen und auf Rechnung des Bundes zur Besorgung übertragen, soweit die diesen Förderungsmaßnahmen zugrundeliegenden Förderungsrichtlinien des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft die Abwicklung der Förderungsmaßnahmen oder die Entscheidung über Förderungsansuchen durch den Landeshauptmann vorsehen.
(2) Der Hinweis auf die Erlassung der Förderungsrichtlinien gemäß Abs. 1 sowie Ort und Zeit, an welchen sie zur Einsicht oder Behebung aufliegen, sind durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ verlautbart.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2023
Gesetzesnummer
10001169
Dokumentnummer
NOR12013789
alte Dokumentnummer
N1199219700J
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