Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2001
I. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Grundsätze und Aufgaben
§ 1.
(1) Die Universitäten sind berufen, der wissenschaftlichen Forschung und Lehre zu dienen und hiedurch auch verantwortlich zur Lösung der Probleme des Menschen sowie zur gedeihlichen Entwicklung der Gesellschaft und der natürlichen Umwelt beizutragen.
(2) Die leitenden Grundsätze für die Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind:
- 1. die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867);
- 2. die Verbindung von Forschung und Lehre;
- 3. die Vielfalt wissenschaftlicher Theorien, Methoden und Lehrmeinungen;
- 4. die Lernfreiheit (§ 3 Z 4 Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997);
- 5. das Zusammenwirken der Universitätsangehörigen;
- 6. die Gleichbehandlung von Frauen und Männern;
- 7. die soziale Chancengleichheit;
- 8. die Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung.
(3) Die Universitäten haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches folgenden Aufgaben zu dienen:
- 1. der Entwicklung der Wissenschaften (Forschung und Lehre);
- 2. der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern;
- 3. der Weiterbildung insbesondere der Absolventen von Universitäten;
- 4. der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses;
- 5. der Koordinierung der wissenschaftlichen Forschung und Lehre innerhalb der Universität;
- 6. der Unterstützung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und Lehre;
- 7. der Bildung durch Wissenschaft;
- 8. der Unterstützung der Nutzung und Umsetzung ihrer Forschungsergebnisse in der Praxis;
- 9. der Pflege der Kontakte zu den Absolventen;
- 10. der Information der Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2001
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2025
Gesetzesnummer
10009909
Dokumentnummer
NOR40016557
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