Begriffsbestimmung
§ 1.
(1) „LD-50“ ist jene Dosis einer Chemikalie (Stoff, Zubereitung, Produkt) oder eines Mikroorganismus (einschließlich eines Virus), nach deren einmaliger Verabreichung 50 vH der so behandelten Versuchstiere innerhalb eines für einen derartigen Versuch festgelegten Zeitraumes (in der Regel zwei Wochen) sterben. Diese Dosis wird als mediane letale Dosis statistisch ermittelt und in der Regel in Abhängigkeit vom Körpergewicht des Versuchstieres ausgedrückt.
(2) „LD-50-Test“ ist der Tierversuch, dessen einziges Ziel die Ermittlung der „LD-50“ (Abs. 1) ist, wobei sich die Tierbeobachtung und Tieruntersuchung ausschließlich auf die Feststellung der Mortalitätsrate beschränken.
(3) Nicht als „LD-50-Tests“ im Sinne von Abs. 2 gelten
- 1. Tierversuche, die neben der Ermittlung der „LD-50“ auch noch weitere Tierbeobachtungen oder Tieruntersuchungen beinhalten, oder
- 2. Tierversuche, die auf Grund von geltenden Gesetzen erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2018
Gesetzesnummer
10010718
Dokumentnummer
NOR12136040
alte Dokumentnummer
N8199224135J
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