§ 1.
Die Ausfuhr von Kriegsmaterial sowie von zivilen Waffen und ziviler Munition in die Republik Ruanda wird untersagt. Dies gilt nicht für die Ausfuhr solcher Gegenstände, die ausschließlich zur Verwendung der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Ruanda (UNAMIR) und der Beobachtermission der Vereinten Nationen in Uganda und Ruanda (UNOMUR) bestimmt sind.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2025
Gesetzesnummer
10001297
Dokumentnummer
NOR12014834
alte Dokumentnummer
N1199421715L
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