§ 1 Untersagung der Ausfuhr von Kriegsmaterial sowie von zivilen Waffen und ziviler Munition in die Republik Liberia

Alte FassungIn Kraft seit 03.2.1993

§ 1.

Die Ausfuhr von Kriegsmaterial sowie von zivilen Waffen und ziviler Munition in die Republik Liberia wird untersagt. Dies gilt nicht für die Ausfuhr solcher Gegenstände, die ausschließlich zur Verwendung der friedenserhaltenden Truppen der Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten (ECOWAS) in Liberia bestimmt sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10001233

Dokumentnummer

NOR12014264

alte Dokumentnummer

N1199315666L

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