§ 1 Untersagung der Ausfuhr von Kriegsmaterial sowie von zivilen Waffen und ziviler Munition in die Demokratische Republik Somalia

Alte FassungIn Kraft seit 03.2.1993

§ 1.

Die Ausfuhr von Kriegsmaterial sowie von zivilen Waffen und ziviler Munition in die Demokratische Republik Somalia wird untersagt. Dies gilt nicht für die Ausfuhr solcher Gegenstände, die ausschließlich zur Verwendung im Rahmen des Einsatzes der Vereinten Nationen in Somalia (UNOSOM) oder anderer friedenserhaltender Operationen der Vereinten Nationen in Somalia bestimmt sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10001163

Dokumentnummer

NOR12014338

alte Dokumentnummer

N1199326008J

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