§ 1.
Die Ausfuhr von Kriegsmaterial sowie von zivilen Waffen und ziviler Munition in die Demokratische Republik Somalia wird untersagt. Dies gilt nicht für die Ausfuhr solcher Gegenstände, die ausschließlich zur Verwendung im Rahmen des Einsatzes der Vereinten Nationen in Somalia (UNOSOM) oder anderer friedenserhaltender Operationen der Vereinten Nationen in Somalia bestimmt sind.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2025
Gesetzesnummer
10001163
Dokumentnummer
NOR12014338
alte Dokumentnummer
N1199326008J
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