§ 1 Untersagung der Ausfuhr von Kriegsmaterial nach Bosnien und Herzegowina, in die Bundesrepublik Jugoslawien und in die Republik Kroatien

Alte FassungIn Kraft seit 22.5.1996

§ 1.

Die Ausfuhr von Kriegsmaterial mit Ausnahme von Minenräumgeräten nach Bosnien und Herzegowina, in die Bundesrepublik Jugoslawien und in die Republik Kroatien wird untersagt. Dies gilt nicht für die Ausfuhr solcher Gegenstände, die ausschließlich zur Verwendung der Implementation Force (IFOR), der United Nations Transitional Administration for Eastern Slavonia, Baranja and Western Sirmium (UNTAES) oder im Rahmen anderer friedenserhaltender Operationen der Vereinten Nationen bestimmt sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10001445

Dokumentnummer

NOR12015868

alte Dokumentnummer

N1199655564J

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