§ 1 Unternehmensdemografiestatistik-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.2009

Anordnung zur Erstellung der Statistik

§ 1.

(1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund des Anhangs IX (Einzelmodul für die Strukturstatistik der Demografie der Unternehmen) der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik binnen 18 Monaten nach Ende des jeweiligen Berichtsjahres über dieses eine Statistik der Demografie der Unternehmen zu erstellen.

(2) Die Erstellung der Statistiken hat durch Verknüpfung der erhobenen Daten, anschließender Bereinigung der Datenmasse (Ausscheidung unechter Neugründungen und Schließungen) sowie durch den Einsatz geeigneter statistischer Schätzverfahren zu erfolgen.

(3) Die Statistik hat jedenfalls zu enthalten:

  1. 1. die Anzahl der aktiven Unternehmen, der neu gegründeten, geschlossenen und überlebenden Unternehmen sowie deren Anzahl an Beschäftigten sowie Lohn- und Gehaltsempfängern gegliedert nach
  1. a) einer Mischung aus Ebenen von Abschnitten, Gruppen, Abteilungen und Klassen der ÖNACE 2003 (bis inklusive dem Berichtsjahr 2007) sowie Abschnitten, Gruppen, Abteilungen und Klassen der ÖNACE 2008 (ab dem Berichtsjahr 2008);
  2. b) Beschäftigtengrößenklassen (0, 1 bis 4, 5 bis 9 und 10 oder mehr unselbständig Beschäftigte);
  3. c) Gruppen von Rechtsformen (Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und andere Rechtsformen) und
  4. d) dem Geschlecht der selbständigen Erwerbsperson bei Einzelunternehmen.
  1. 2. die Daten gemäß Z 1 der Arbeitgeberunternehmen.

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