1. TEIL
UMGRÜNDUNGSSTEUERGESETZ
1. HAUPTSTÜCK
Umgründungen
Artikel I
Verschmelzung Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Verschmelzungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
- 1. Verschmelzungen auf Grund handelsrechtlicher Vorschriften,
- 2. Verschmelzungen im Sinne handelsrechtlicher Vorschriften auf Grund anderer Gesetze,
- 3. Vermögensübertragungen im Sinne des § 236 des Aktiengesetzes und des § 60 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und
- 4. Verschmelzungen ausländischer Körperschaften im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften,
- wenn die Möglichkeit der Besteuerung der stillen Reserven beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt wird.
(2) Auf Verschmelzungen sind die §§ 2 bis 6 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2019
Gesetzesnummer
10004679
Dokumentnummer
NOR12055740
alte Dokumentnummer
N3199660577J
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