§ 1 UHK-Verfahrenskostenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 14.7.2004

§ 1.

Der pauschalierte Kostenersatz für die Kosten eines Verfahrens vor der Unabhängigen Heilmittelkommission beträgt

  1. 1. für ein Verfahren auf Grund einer Beschwerde nach § 351i Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG,
  1. a) wenn nur eine Packungsgröße oder eine Dosierung behandelt wird, 1 500 €,
  2. b) wenn mehrere Packungsgrößen oder mehrere Dosierungen behandelt werden, 1 800 €;
  1. 2. für ein Verfahren auf Grund einer Beschwerde nach § 351i Abs. 1 Z 2 ASVG,
  1. a) wenn nur eine Packungsgröße oder eine Dosierung behandelt wird, 1 500 €,
  2. b) wenn mehrere Packungsgrößen oder mehrere Dosierungen behandelt werden, 1 800 €;
  1. 3. für eingeleitete Verfahren, in denen die Beschwerde vor Beginn der Sitzung der Unabhängigen Heilmittelkommission zurückgezogen wird, 1 000 €.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2018

Gesetzesnummer

20003477

Dokumentnummer

NOR40054145

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