§ 1.
Der pauschalierte Kostenersatz für die Kosten eines Verfahrens vor der Unabhängigen Heilmittelkommission beträgt
- 1. für ein Verfahren auf Grund einer Beschwerde nach § 351i Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG,
- a) wenn nur eine Packungsgröße oder eine Dosierung behandelt wird, 1 500 €,
- b) wenn mehrere Packungsgrößen oder mehrere Dosierungen behandelt werden, 1 800 €;
- 2. für ein Verfahren auf Grund einer Beschwerde nach § 351i Abs. 1 Z 2 ASVG,
- a) wenn nur eine Packungsgröße oder eine Dosierung behandelt wird, 1 500 €,
- b) wenn mehrere Packungsgrößen oder mehrere Dosierungen behandelt werden, 1 800 €;
- 3. für eingeleitete Verfahren, in denen die Beschwerde vor Beginn der Sitzung der Unabhängigen Heilmittelkommission zurückgezogen wird, 1 000 €.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2018
Gesetzesnummer
20003477
Dokumentnummer
NOR40054145
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