§ 1 UGStVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1995

Ziel des Gesetzes

§ 1.

Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erlassung folgender begleitender Regelungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung, ABl. Nr. L 168/1 vom 10. Juli 1993, (im folgenden: EMAS-V) zur Einrichtung eines Systems der Bewertung und kontinuierlichen Verbesserung der umweltbezogenen Leistungen von Unternehmen und der darauf bezogenen Information der Öffentlichkeit:

  1. 1. Zulassung von Umweltgutachtern und Aufsicht über die Umweltgutachter;
  2. 2. Führung eines Verzeichnisses eingetragener Standorte;
  3. 3. besondere Verwaltungsabgaben für die Zulassung von Umweltgutachtern und für die Standorteintragung.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010883

Dokumentnummer

NOR12138347

alte Dokumentnummer

N8199530484L

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