Gegenstand der Förderung, Abwicklung
§ 1.
(1) Gegenstand des Förderungsprogrammes des Bundes ist die Unterstützung von energieintensiven Unternehmen in Bezug auf die derzeit hohen Energiekosten.
(2) Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt und nach Antragstellung und Abrechnung ausbezahlt. Anträge können für Sachverhalte, die sich ab 1. Februar 2022 verwirklicht haben, gestellt werden. Der Zuschuss wird entsprechend dem „Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 24. März 2022“ bis längstens 31. Dezember 2022 gewährt. Das Ende der Einreichfrist wird in der Förderungsrichtlinie gemäß § 5 festgelegt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.
(3) Mit der Abwicklung des Förderprogramms nach diesem Bundesgesetz wird die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Namen und auf Rechnung des Bundes beauftragt.
(4) Die liquiden Mittel werden der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf Anforderung bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt. Hiefür werden maximal 450 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2022
Gesetzesnummer
20011975
Dokumentnummer
NOR40248779
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