§ 1 Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen von Treibhausgasen

Alte FassungIn Kraft seit 04.12.2004

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Gegenstand

§ 1.

Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung von Regelungen für die Überwachung der Emissionen von Kohlenstoffdioxid aus Anlagen, in denen eine in Anhang 1 Emissionszertifikategesetz oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 EZG angeführte Tätigkeit ausgeführt wird, gemäß § 7 EZG und für die Berichterstattung über diese Emissionen gemäß § 8 EZG. Sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Entscheidung der Kommission 2004/156/EG zur Festlegung von Leitlinien für Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG , ABl. Nr. L 59 vom 26. Februar 2004 S. 1, für die Überwachung der Emissionen und die Berichterstattung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Gesetzesnummer

20003792

Dokumentnummer

NOR40058782

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