§ 1.
Dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land wird die Auszahlung der finanziellen Zuwendungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten, BGBl. I Nr. 93/2022, zur Besorgung übertragen.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2022
Gesetzesnummer
20011966
Dokumentnummer
NOR40246012
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