§ 1 Übertragungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. Artikel 148, BGBl. I Nr. 111/2010).

§ 1.

Die Gebühreninkasso Service GmbH wird mit der

  1. 1. Entscheidung über Anträge auf Befreiung von der Fernsprech-Grundgebühr einschließlich der Gesprächsgebühr für eine Gebührenstunde pro Monat sowie der
  2. 2. Entscheidung über die Entziehung der in Z 1 genannten Befreiungen betraut und ermächtigt, im Namen des Bundesministers tätig zu werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2023

Gesetzesnummer

20000377

Dokumentnummer

NOR40003837

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