§ 1 Übertragung von Aufgaben des Bundes gemäß Arbeitsmarktservicegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.1994

§ 1.

Die in den §§ 26, 27, 28, 28a, 30 und 30a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung des Artikels 11 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994, und des Artikels X des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, den Arbeitsinspektoraten zugeordneten Aufgaben und Befugnisse gehen mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 von den jeweiligen Landesgeschäftsstellen und regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice auf die Arbeitsinspektorate für den 8. Aufsichtsbezirk in St. Pölten, für den 10. Aufsichtsbezirk in Salzburg, für den 11. Aufsichtsbezirk in Graz, für den 13. Aufsichtsbezirk in Klagenfurt, für den 14. Aufsichtsbezirk in Innsbruck, für den 15. Aufsichtsbezirk in Bregenz, für den 16. Aufsichtsbezirk in Eisenstadt, für den 19. Aufsichtsbezirk in Wels und an das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten in Wien über. Der örtliche Wirkungsbereich dieser Arbeitsinspektorate für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erstreckt sich auf das jeweilige Bundesland. Auch die übrigen Arbeitsinspektorate haben im Rahmen ihres örtlichen Wirkungsbereiches auf die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu achten und die Arbeitsinspektorate für den 8., 10., 11., 13., 14., 15., 16. und 19. Aufsichtsbezirk sowie das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten bei der Wahrnehmung der ihnen zugeordneten Aufgaben und Befugnisse nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu unterstützen. Die in den §§ 28a und 30 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zugeordneten Aufgaben und Befugnisse gehen mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 von den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice auf den Bundesminister für Arbeit und Soziales über.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018

Gesetzesnummer

10008928

Dokumentnummer

NOR12109705

alte Dokumentnummer

N6199442601J

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