§ 1.
Den Leitern der Finanz- und Zollämter, der Großbetriebsprüfung, der Steuerfahndung der Finanzpolizei und der Bundesfinanzakademie, denen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, in der geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2010, die Dienstbehördeneigenschaft zuerkannt wurde, sowie dem Präsidenten der Finanzprokuratur, der Präsidentin des Unabhängigen Finanzsenates, dem Geschäftsführer des Amtes der Buchhaltungsagentur und dem leitenden Angestellten des Amtes für Bundespensionen zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten, wird das Recht zur Ernennung auf die im § 2 genannten Planstellen übertragen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 59/2015
Schlagworte
Finanzamt
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2020
Gesetzesnummer
20007975
Dokumentnummer
NOR40169784
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