§ 1 Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2015

§ 1.

Den Leitern der Finanz- und Zollämter, der Großbetriebsprüfung, der Steuerfahndung der Finanzpolizei und der Bundesfinanzakademie, denen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, in der geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2010, die Dienstbehördeneigenschaft zuerkannt wurde, sowie dem Präsidenten der Finanzprokuratur, der Präsidentin des Unabhängigen Finanzsenates, dem Geschäftsführer des Amtes der Buchhaltungsagentur und dem leitenden Angestellten des Amtes für Bundespensionen zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten, wird das Recht zur Ernennung auf die im § 2 genannten Planstellen übertragen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 59/2015

Schlagworte

Finanzamt

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2020

Gesetzesnummer

20007975

Dokumentnummer

NOR40169784

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