§ 1.
Den Leitern von Dienstbehörden erster Instanz wird das Recht übertragen, in ihrem Verwaltungsbereich Beamte auf folgende Planstellen zu ernennen:
- 1. Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes auf Planstellen
- a) der Verwendungsgruppen A 7 bis A 4,
- b) der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 der Verwendungsgruppe A 3,
- 2. Beamte des Militärischen Dienstes auf Planstellen
- a) der Verwendungsgruppen M ZCh, M ZUO 2 und M BUO 2,
- b) der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 der Verwendungsgruppen M ZUO 1 und M BUO 1,
- 3. Beamte der Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes auf Planstellen der Verwendungsgruppen K 3 bis K 6 und
- 4. Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung auf Planstellen
- a) der Verwendungsgruppen E, D und P 5 bis P 1,
- b) der Dienstklassen III und IV der Verwendungsgruppe C.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019
Gesetzesnummer
20003086
Dokumentnummer
NOR40048139
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