§ 1 Übernahme der Haftung für einen Kredit eines österreichischen Kreditinstitutes an die Jugoslawische Nationalbank

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1988

§ 1.

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für einen von einer österreichischen Bank an die Jugoslawische Nationalbank gewährten Kredit zuzüglich anfallender Zinsen namens des Bundes die Haftung in Form einer Garantie zu übernehmen.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2026

Gesetzesnummer

10004567

Dokumentnummer

NOR12049828

alte Dokumentnummer

N3198810919F

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)