Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit 1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz. vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998
§ 1.
(1) Zur einmaligen oder mehrmaligen Umschuldung der in der Anlage angeführten Schuldverpflichtungen der Elin-Union Aktiengesellschaft für elektrische Industrie wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, für die im In- und Ausland aufgenommenen Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite der genannten Gesellschaft Haftungen namens des Bundes als Bürge und Zahler (§ 1357 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen den Betrag von 780 Millionen Schilling einschließlich der Zinsen und Kosten nicht übersteigt.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ferner ermächtigt, für die zum Zwecke der Durchführung von Investitionsvorhaben und Rationalisierungsmaßnahmen im In- und Ausland aufzunehmenden Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite der Elin-Union Aktiengesellschaft für elektrische Industrie Haftungen namens des Bundes als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen den Betrag von 800 Millionen Schilling einschließlich der Zinsen und Kosten nicht übersteigt.
(3) Der Bundesminister für Finanzen darf von den im Abs. 1 und 2 erteilten Ermächtigungen nur dann Gebrauch machen, wenn
- a) die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von jeweils 300 Millionen Schilling einschließlich der Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
- b) die Laufzeit der Kreditoperation 30 Jahre nicht übersteigt;
- c) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten in inländischer Währung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatzes) (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/1969) beträgt:
( Rückzahlungskurs abzüglich Nettoerlös )
( der Finanzoperation in Hundertsätzen )
100 X ( Zinsfuß + -------------------------------------- )
( mittlere Laufzeit )
----------------------------------------------------------
- Nettoerlös der Finanzoperation in Hundertsätzen;
- d) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten in ausländischer Währung nach der Formel laut lit. c nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt der Finanzoperation geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt;
- e) die Finanzoperation in Schilling, Belgischen Franken, Deutschen Mark, Englischen Pfunden, Französischen Franken, Holländischen Gulden, Italienischen Liren, Japanischen Yen, Kanadischen Dollar, Schwedischen Kronen, Schweizer Franken, US-Dollar oder in Rechnungseinheiten, die auf mehreren dieser Währungen beruhen, erfolgt.
(4) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß Abs. 3. lit. c und d sind die Emissions- oder Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen, Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen.
(5) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung nach der Formel laut Abs. 3 lit. c zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend. Für die Ermittlung der Gesamtbelastung bei Anleihen sind vertraglich vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten durch freihändigen Rückkauf nicht zu berücksichtigen.
Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen
Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße
in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der
Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit
1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz.
vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998
Schlagworte
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2026
Gesetzesnummer
10004009
Dokumentnummer
NOR12044731
alte Dokumentnummer
N3196713190P
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