§ 1 Übergangsregelungen hinsichtlich des Verfalldatums von Arzneispezialitäten

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.1984

§ 1.

(1) Arzneispezialitäten, die gemäß § 88 Abs. 1 Arzneimittelgesetz als zugelassen gelten, dürfen vom Zulassungsinhaber ab dem 1. April 1986 nur in Verkehr gebracht werden, wenn auf den Außenverpackungen das Verfalldatum enthalten ist.

(2) Arzneispezialitäten, die gemäß § 89 Abs.1 Arzneimittelgesetz als zugelassen gelten, dürfen vom inländischen Hersteller oder Depositeur ab dem 1. April 1990 nur in Verkehr gebracht werden, wenn auf den Außenverpackungen das Verfalldatum enthalten ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10010465

Dokumentnummer

NOR12133337

alte Dokumentnummer

N8198411530Y

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