§ 1.
(1) Arzneispezialitäten, die gemäß § 88 Abs. 1 Arzneimittelgesetz als zugelassen gelten, dürfen vom Zulassungsinhaber ab dem 1. April 1986 nur in Verkehr gebracht werden, wenn auf den Außenverpackungen das Verfalldatum enthalten ist.
(2) Arzneispezialitäten, die gemäß § 89 Abs.1 Arzneimittelgesetz als zugelassen gelten, dürfen vom inländischen Hersteller oder Depositeur ab dem 1. April 1990 nur in Verkehr gebracht werden, wenn auf den Außenverpackungen das Verfalldatum enthalten ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10010465
Dokumentnummer
NOR12133337
alte Dokumentnummer
N8198411530Y
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