§ 1 Übereignung des Bundesanteils an Kärntner Bergbahnen und Bergstraßen GmbH

Alte FassungIn Kraft seit 19.5.1990

§ 1.

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Geschäftsanteil des Bundes an der Kärntner Bergbahnen und Bergstraßen Gesellschaft m. b. H. im Nominale von 250 Millionen Schilling an das Land Kärnten unentgeltlich zu übereignen. Die Übereignung hat mit der Auflage zu erfolgen, daß die Erträgnisse aus den stillen Beteiligungen der Gesellschaft und die Rückzahlungen aus diesem Beteiligungskapital für Förderungsaufgaben, insbesondere im Bereich des Fremdenverkehrs, verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018

Gesetzesnummer

10004671

Dokumentnummer

NOR12050936

alte Dokumentnummer

N3199012638J

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