§ 1.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Geschäftsanteil des Bundes an der Kärntner Bergbahnen und Bergstraßen Gesellschaft m. b. H. im Nominale von 250 Millionen Schilling an das Land Kärnten unentgeltlich zu übereignen. Die Übereignung hat mit der Auflage zu erfolgen, daß die Erträgnisse aus den stillen Beteiligungen der Gesellschaft und die Rückzahlungen aus diesem Beteiligungskapital für Förderungsaufgaben, insbesondere im Bereich des Fremdenverkehrs, verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018
Gesetzesnummer
10004671
Dokumentnummer
NOR12050936
alte Dokumentnummer
N3199012638J
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