§ 1 TWV

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2001

Geltungsbereich

§ 1

(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch.

(2) Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf natürliche Mineralwässer gemäß der Mineralwasser- und Quellwasserverordnung, BGBl. II Nr. 309/1999.

(3) Bei allen personenbezogenen Formulierungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

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