1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Gegenstand
§ 1.
(1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist der Schutz folgender Tiere, soweit diese zu wissenschaftlichen Zwecken oder Bildungszwecken verwendet werden oder verwendet werden sollen:
- 1. lebende Wirbeltiere einschließlich
- a) selbständig Nahrung aufnehmender Larven und
- b) Föten von Säugetieren ab dem letzten Drittel ihrer normalen Entwicklung,
- 2. Tiere, die sich in einem früheren Entwicklungsstadium als dem in Z 1 lit. a oder b genannten befinden, wenn sie über dieses hinaus weiterleben sollen und infolge der durchgeführten Tierversuche wahrscheinlich Schmerzen, Leiden oder Ängste empfinden oder dauerhafte Schäden erleiden werden, nachdem sie jenes Entwicklungsstadium erreicht haben sowie
- 3. lebende Kopffüßer.
(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf:
- 1. nichtexperimentelle landwirtschaftliche Praktiken,
- 2. nichtexperimentelle veterinärmedizinische klinische Praktiken,
- 3. Praktiken, die für anerkannte Zwecke der Tierhaltung angewandt werden,
- 4. Praktiken, die hauptsächlich zur Identifizierung von Tieren angewandt werden,
- 5. Praktiken, bei denen nicht zu erwarten ist, dass sie Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden verursachen, die denen eines Kanüleneinstichs gemäß guter tierärztlicher Praxis gleichkommen oder über diese hinausgehen, sowie
- 6. Tiere gemäß Abs. 1, die nach den Bestimmungen des § 10 freigelassen oder privat untergebracht worden sind.
(3) Ziele dieses Bundesgesetzes sind:
- 1. die Vermeidung und Verminderung der Verwendung von Tieren in Tierversuchen,
- 2. die Verbesserung der Bedingungen für die Zucht, Unterbringung, Pflege und Verwendung von Tieren in Tierversuchen,
- 3. die Förderung von Ersatzmethoden für Tierversuche sowie
- 4. die Ausschaltung oder möglichst weitgehende Reduktion der Belastung der in Tierversuchen verwendeten Tiere.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018
Gesetzesnummer
20008142
Dokumentnummer
NOR40145495
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