§ 1
(1) Die in § 3 des Tuberkulosegesetzes vorgeschriebene Meldung ist schriftlich an die für den Berufssitz bzw. Sitz des gemäß § 4 des Tuberkulosegesetzes Meldepflichtigen örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
(2) Zur Erstattung der Meldung ist das aus der Anlage (Anm.: Anlage wird nicht dargestellt) ersichtliche Formular zu verwenden. Die von der Bezirksverwaltungsbehörde auszugebenden Formulare sind mit dem Vermerk „Postgebühr beim Empfänger einheben“ und dem Dienstsiegel der empfangenden Behörde zu versehen.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2017
Gesetzesnummer
10010333
Dokumentnummer
NOR12131334
alte Dokumentnummer
N8196911769I
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