§ 1 Tuberkulosegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1968

I. HAUPTSTÜCK

Bekämpfung der Tuberkulose

1. ABSCHNITT

Allgemeine Maßnahmen Begriffsbestimmungen

§ 1

(1) Als Tuberkulose im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten alle Krankheiten, welche entweder mit Sicherheit oder mit wissenschaftlich begründeter Wahrscheinlichkeit durch das Tuberkelbakterium (mycobacterium tuberculosis) beim Menschen verursacht werden.

(2) Eine ansteckende Tuberkulose im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt dann vor, wenn vom Menschen Tuberkelbakterien ausgeschieden werden.

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