1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung regelt die Haltung von Tieren in einem Tierheim, einer Tierpension, einem Tierasyl oder einem Gnadenhof (§ 29 TSchG), im Rahmen einer gewerbsmäßigen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit (§ 31 TSchG), die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht (§ 31b TSchG) sowie nähere Bestimmungen und Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht.
(2) Der 2. Abschnitt gilt für Gewerbetreibende, die im Rahmen einer von ihnen ausgeübten gewerblichen Tätigkeit Tiere in Zoofachhandlungen und vergleichbaren Einrichtungen halten.
(3) Der 3. Abschnitt gilt für natürliche oder juristische Personen, die Tiere im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit halten, die im Rahmen dieser Verordnung nicht besonders geregelt ist. Der 3. Abschnitt ist auf die Haltung von in § 24 Abs. 1 Z 1 TSchG genannten Tieren nicht anwendbar.
(4) Der 4. Abschnitt gilt für die Haltung von Tieren in Tierheimen.
(5) Der 5. Abschnitt gilt für die Haltung von Tieren in Tierpensionen.
(6) Der 6. Abschnitt gilt für die Haltung von Tieren in Tierasylen oder Gnadenhöfen.
(6a) Der 7. Abschnitt gilt für die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht mit Ausnahme der von der Meldepflicht ausgenommenen Tiere gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 und 2.
(6b) Der 8. Abschnitt enthält nähere Bestimmungen über Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht.
(7) Nicht als Tierhaltung im Sinne dieser Verordnung gilt die Unterbringung lebender Tiere während des Transports und aufgrund veterinärbehördlich erforderlicher Maßnahmen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2026
Gesetzesnummer
20010231
Dokumentnummer
NOR40278571
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