§ 1 TRV 2019

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2019

§ 1.

Der bundesweit einheitliche Richtsatz zur einmaligen Abgeltung der Nutzung von durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen auch für die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Kommunikationslinien durch deren Inhaber wird mit 2,74 Euro pro Kabellaufmeter festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2019

Gesetzesnummer

20010632

Dokumentnummer

NOR40214301

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