Geltungsbereich
§ 1
§ 1. Diese Verordnung gilt für folgende Erzeugnisse:
- 1. Eingedickte Milch
Flüssige gezuckerte oder ungezuckerte Erzeugnisse, die unmittelbar durch teilweisen Wasserentzug aus Milch, aus ganz oder teilweise entrahmter Milch oder einer Mischung dieser Erzeugnisse, auch unter Zusatz von Rahm, Trockenmilch oder diesen beiden Erzeugnissen hergestellt werden, wobei der Zusatz von Trockenmilch 25% der gesamten Milchtrockenmasse in den Enderzeugnissen nicht überschreiten darf.
Darunter fallen:
- a) Arten ungezuckerter Kondensmilch
- Kondensmilch mit hohem Fettgehalt
Eingedickte Milch mit einem Gehalt an Fett von mindestens 15% und an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 26,5%.
- Kondensmilch oder kondensierte Vollmilch
Eingedickte Milch mit einem Gehalt an Fett von mindestens 7,5% und an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 25%.
- Teilentrahmte Kondensmilch
Eingedickte Milch mit einem Gehalt an Fett von mindestens 1% und weniger als 7,5% und an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 20%.
- Kondensmagermilch oder kondensierte Magermilch Eingedickte Milch mit einem Gehalt an Fett von höchstens 1% und an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 20%.
- b) Arten gezuckerter Kondensmilch
- Gezuckerte Kondensmilch oder gezuckerte kondensierte Vollmilch
Eingedickte Milch mit Zusatz von Saccharose (Halbweißzucker, Weißzucker oder raffinierter Weißzucker) und einem Gehalt an Fett von mindestens 8% und an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 28%.
- Gezuckerte teilentrahmte Kondensmilch oder gezuckerte teilentrahmte kondensierte Milch
Eingedickte Milch mit Zusatz von Saccharose (Halbweißzucker, Weißzucker oder raffinierter Weißzucker) und einem Gehalt an Fett von mindestens 1% und weniger als 8% und an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 24%.
- Gezuckerte Kondensmagermilch oder gezuckerte kondensierte Magermilch
Eingedickte Milch mit Zusatz von Saccharose (Halbweißzucker, Weißzucker oder raffinierter Weißzucker) und einem Gehalt an Fett von nicht mehr als 1% und an gesamter Milchtrockenmasse von nicht weniger als 24%.
- 2. Trockenmilch
Unmittelbar durch Wasserentzug aus Milch, aus entrahmter oder teilentrahmter Milch, aus Rahm oder einer Mischung dieser Erzeugnisse hergestellte Erzeugnisse in Pulverform mit einem Wassergehalt von nicht mehr als 5% im Enderzeugnis.
Darunter fallen:
- a) Milchpulver mit hohem Fettgehalt
Trockenmilch mit einem Gehalt an Fett von mindestens 42%.
- b) Milchpulver oder Vollmilchpulver
Trockenmilch mit einem Gehalt an Fett von mindestens 26% und weniger als 42%.
- c) Teilentrahmtes Milchpulver
Trockenmilch mit einem Gehalt an Fett von mehr als 1,5% und weniger als 26%.
- d) Magermilchpulver
Trockenmilch mit einem Gehalt an Fett von höchstens 1,5%.
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