§ 1.
(1) Wer die Ausführung einer Bau- oder Abbruchtätigkeit im Rahmen eines Bauvorhabens veranlaßt, hat aus den dabei anfallenden Materialien folgende Stoffgruppen zu trennen, sofern die nachstehend angeführten Mengenschwellen je Stoffgruppe überschritten werden:
Stoffgruppen Mengenschwelle
Bodenaushub................................ 20 t
Betonabbruch............................... 20 t
Asphaltaufbruch............................ 5 t
Holzabfälle................................ 5 t
Metallabfälle.............................. 2 t
Kunststoffabfälle.......................... 2 t
Baustellenabfälle.......................... 10 t
mineralischer Bauschutt.................... 40 t
(2) Eine Trennung dieser Stoffgruppen (Abs. 1) hat entweder am Anfallort oder in Behandlungsanlagen zu erfolgen. Die Trennung ist so vorzunehmen, daß eine Verwertung der einzelnen Stoffgruppen möglich ist.
Schlagworte
Bautätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010670
Dokumentnummer
NOR12135612
alte Dokumentnummer
N8199115259J
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