§ 1 Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 1.

(1) Wer die Ausführung einer Bau- oder Abbruchtätigkeit im Rahmen eines Bauvorhabens veranlaßt, hat aus den dabei anfallenden Materialien folgende Stoffgruppen zu trennen, sofern die nachstehend angeführten Mengenschwellen je Stoffgruppe überschritten werden:

Stoffgruppen Mengenschwelle

Bodenaushub................................ 20 t

Betonabbruch............................... 20 t

Asphaltaufbruch............................ 5 t

Holzabfälle................................ 5 t

Metallabfälle.............................. 2 t

Kunststoffabfälle.......................... 2 t

Baustellenabfälle.......................... 10 t

mineralischer Bauschutt.................... 40 t

(2) Eine Trennung dieser Stoffgruppen (Abs. 1) hat entweder am Anfallort oder in Behandlungsanlagen zu erfolgen. Die Trennung ist so vorzunehmen, daß eine Verwertung der einzelnen Stoffgruppen möglich ist.

Schlagworte

Bautätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010670

Dokumentnummer

NOR12135612

alte Dokumentnummer

N8199115259J

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