Lehrberuf Transportbetontechnik
§ 1
(1) Der Lehrberuf Transportbetontechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Transportbetontechnik kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 eingetreten werden.
(3) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Transportbetontechniker, Transportbetontechnikerin) zu bezeichnen.
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