§ 1 Transparenzdatenbank-Leistungsangebotsverordnung 2016

Alte FassungIn Kraft seit 08.6.2016

§ 1

Die Darstellung der Leistungsangebote im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 hat unter transparenzportal.gv.at zu erfolgen. Die Abfrage ist öffentlich und an keine spezielle Berechtigung gebunden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)