§ 1 Trans-Fettsäuren-V

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2009

§ 1.

(1) Gegenstand dieser Verordnung sind Fette und Öle sowie sonstige Lebensmittel, die Fette und Öle als Zutat oder in Folge des Herstellungsprozesses enthalten.

(2) Trans-Fettsäuren im Sinne dieser Verordnung sind ungesättigte Fettsäuren mit mindestens einer Doppelbindung in trans-Konfiguration. Von mehrfach ungesättigten Fettsäuren werden nur jene erfasst, bei denen die trans-Doppelbindungen durch zumindest eine Methylengruppe getrennt sind.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für trans-Fettsäuren, die aus Fetten tierischen Ursprungs stammen.

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