§ 1 Tragen der Dienstbekleidung und Verwenden der dienstlichen Ausrüstungssorten

Alte FassungIn Kraft seit 18.12.2020

Grundsatz

§ 1.

(1) Den Organen der Finanzämter, der Zollämter und der Steuerfahndung sind von den Dienstbehörden in Entsprechung der im Finanzressort anzuwendenden Erlässe und Richtlinien die vorgesehenen Bekleidungs- und Ausrüstungssorten bei zu stellen. Diese sind entsprechend der Dienstvorschriften zu verwenden, bleiben Eigentum des Bundesministeriums für Finanzen, sind stets in gutem Zustand zu erhalten und sind nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst der Dienstbehörde zurück zu stellen.

(2) Außer Dienst dürfen im Allgemeinen weder Dienstbekleidungs- noch Ausrüstungsstücke getragen werden.

(3) Für bestimmte Anlässe (§ 2) können Ausnahmen für das Tragen der Dienstbekleidung, insbesondere auch das Tragen einer Repräsentationsdienstbekleidung, gestattet werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20005919

Dokumentnummer

NOR40230728

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