§ 1 TOV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2012

1. Abschnitt

Allgemeines Anwendungsbereich

§ 1

(1) Diese Verordnung regelt

  1. 1. das Auswahlverfahren zur Truppenoffiziersausbildung und
  2. 2. den Truppenoffizierslehrgang im Rahmen der Truppenoffiziersausbildung.

    Sie ist nicht auf Musikoffizierinnen und Musikoffiziere anzuwenden.

(2) Die am Auswahlverfahren und an der Truppenoffiziersausbildung teilnehmenden Personen gelten unbeschadet ihres militärischen Dienstgrades als Berufsoffiziersanwärterinnen und Berufsoffiziersanwärter (BOA) nach dieser Verordnung.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2017

Gesetzesnummer

20007750

Dokumentnummer

NOR40137357

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