1. Abschnitt
Allgemeines Anwendungsbereich
§ 1
- 1. das Auswahlverfahren zur Truppenoffiziersausbildung und
- 2. den Truppenoffizierslehrgang im Rahmen der Truppenoffiziersausbildung.
Sie ist nicht auf Musikoffizierinnen und Musikoffiziere anzuwenden.
(2) Die am Auswahlverfahren und an der Truppenoffiziersausbildung teilnehmenden Personen gelten unbeschadet ihres militärischen Dienstgrades als Berufsoffiziersanwärterinnen und Berufsoffiziersanwärter (BOA) nach dieser Verordnung.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2017
Gesetzesnummer
20007750
Dokumentnummer
NOR40137357
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