Anordnung zur Erstellung der Statistik
§ 1
(1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat folgende Statistiken über den Tourismus zu erstellen:
- 1. bis zum Ende eines jeden Kalendermonats eine Statistik der Ankünfte und Übernachtungen von Gästen des vorangegangenen Kalendermonats, gegliedert nach Unterkunftsarten und Herkunftsländern;
- 2. jährlich bis Ende Oktober eine Statistik über die Zahl der Beherbergungsbetriebe und -betten zum Stichtag 31. Mai, gegliedert nach Wintersaison und Sommersaison.
(2) Zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Richtlinie 95/57/EG über die Erhebung statistischer Daten im Bereich des Tourismus, ABl. Nr. L 291 vom 6. Dezember 1995, S 32 bis 39 (CELEX-Nr. 395L0057), ergänzt durch die Durchführungsbestimmungen 1999/35/EG , ABl. Nr. L 9 vom 15. Jänner 1999, S 23 bis 47 (CELEX-Nr. 399D0035), und für die Statistiken gemäß Abs. 1 hat die Bundesanstalt Statistik Österreich statistische Erhebungen gemäß dieser Verordnung durchzuführen.
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